Satzung

Satzung

Satzung Jesus Freaks Bochum e.V.

Bochum, den 24.06.2008

Präambel

Wir als Jesus Freaks Bochum glauben, dass Jesus Christus der Sohn Gottes ist.
Wir glauben, dass er Mensch wurde und am Kreuz für unsere Schuld gestorben und wieder auferstanden ist. Durch ihn wurde der Weg zu Gott dem Vater frei, der vorher durch unsere Sünden unüberwindbar war. Durch diese Gnade ist es uns möglich, in einer persönlichen Beziehung zu Gott zu leben.

Die Bibel, Gottes Wort, dient uns als Richtlinie und Grundlage für unser Leben.
Wir glauben, dass das Leben nach dem Tod nicht endet, sondern wir mit Gott weiterleben. Unser Glaube soll kompromisslos und in unserem Leben sichtbar sein.

Wir wünschen uns, dass immer mehr Menschen Jesus kennen lernen und mit ihm eine lebendige Beziehung beginnen. Deshalb sollen unsere Aktivitäten auf die Verbreitung des Evangeliums ausgerichtet sein. Wir wollen Gott in der Welt bekannt machen und durch unser Leben zeigen, wie er auch heute noch wirken kann.
Jesus hat sich immer besonders den Menschen zugewandt, die von der Gesellschaft nicht akzeptiert wurden. Deshalb wollen auch wir heute offen sein für alle Menschen, die Gott suchen, und dabei nicht
auf Äußerlichkeiten und gesellschaftliche Normen achten.

Wir freuen uns auch über alle anderen Gemeinden in der Welt, die Jesus zum Mittelpunkt ihrer Gemeinschaft haben. Wir suchen die Einheit und die Zusammenarbeit mit ihnen und wollen, trotz unserer Eigenarten, uns nicht über andere Christen erheben.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Jesus Freaks Bochum e.V.” und hat seinen Sitz in Bochum.

2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion.
Um die Nachricht, dass Jesus Christus lebt und heute rettend wirkt, zu verbreiten, wollen wir sämtliche von Gott gegebene Gaben nutzen und einsetzen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein dem Missionsbefehl Jesu Christi nachkommt.
Hierzu erfolgt eine aktive Gemeindearbeit, die jedem offen steht, mit folgenden Tätigkeitsschwerpunkten:

a) Gottesdienste, Bibelarbeiten, gemeindliche Aktionen, Schuleinsätze, Straßenaktionen, Errichtung von Gemeinderäumen, Veranstaltungen evangelistischer Konzerte, Gebetstreffen, Medienarbeit u.v.m.
b) Praktische Lebenshilfen wie Beratung und Begleitung
c) Hilfen zur Persönlichkeitsfindung wie Gesprächskreise, Kurse und Gruppenarbeit, Seelsorge, psychosoziale Beratung und Unterstützung, z.B. bei Süchten, Ängsten, psychischen Problemen u.a.
d) Jugendarbeit wie regelmäßige Angebote, einzelne Events oder Freizeiten
e) Durchführung von Konzerten und Lesungen
f) Veranstaltungen von Vorträgen bzw. Treffen mit bildendem Inhalt
g) Veranstaltungen zur Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger
h) Förderung des geschlechterübergreifenden Verständnisses, z.B. durch geschlechterspezifische Angebote
i) Errichtung von Sportstätten jeglicher Art und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
j) Selbstlose Unterstützung von Personen, die z.B. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind, z.B. durch finanzielle Unterstützung, Bereitstellung von Wohnraum und Verpflegung u. v. m.
k) Veranstaltungen für die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen Extreme aus linkem oder rechten Hintergrund
l) Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, soweit sie die vorstehenden Zwecke verfolgen, z.B. durch Mittelzuwendungen und Mittelsammlungen zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke

3. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf den Ort des Vereinssitzes, sondern umfasst z.B. auch die immaterielle Unterstützung anderer (Jesus Freaks-) Gemeinden und Jugendarbeiten durch gemeinsame Aktionen, Seminare, Gespräche etc. und den Ausbau übergemeindlicher Kontakte

4. Der Besuch der Vereinsveranstaltungen ist nicht an Vorbedingungen gebunden; insbesondere nicht an ein bestimmtes Alter des Besuchers.
Schwerpunkt des Vereins ist die Arbeit von und für junge und junggebliebene Menschen. Durch die in Absatz 2 beispielhaft aufgeführten Aufgaben sollen die Besucher als einzelne Menschen, wie auch in ihrer sozialen Entwicklung gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Aufhebung oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied werden möchte, teilt dies dem Vorstand schriftlich mit; dieser entscheidet über den Mitgliedsantrag, teilt die Entscheidung dem Bewerber mit und nimmt ihn ggf. in die Mitgliederliste auf.

2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss beendet werden.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied gegen Zwecke und Aufgaben des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einvernehmlich. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den
Kontakt zum Verein länger als sechs Monate aufgegeben hat und auf Nachfrage nicht reagiert.

3. Für eine aktive Beteiligung in der Gemeinde ist die Mitgliedschaft nicht Bedingung.

§ 5 Finanzierung

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit überwiegend aus Spenden, Sachzuwendungen, Zuschüssen und ähnlichen Einkünften. Eine Beitragspflicht besteht nicht.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der Vorstand und die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins.

2. Der Vereinszweck setzt voraus, dass die Gemeindeleitung als Teil des Vorstandes mitarbeitet.

§ 7 Der 1. Vorsitzende

1. Der 1. Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gewählt.

2. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er muss Vereinsmitglied sein.

3. Der 1. Vorsitzende kann mit der Hälfe der Stimmen der Mitglieder abgewählt werden.

§ 8 Der Vorstand

1. Zusammensetzung:
a) Der Vorstand besteht gemäß §26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender), dem Kassenwart, sowie bis zu zehn weiteren Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden vom 1. Vorsitzenden in Einvernehmen mit dem restlichen Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
b) Ein Vorstandsmitglied kann mit der Hälfe der Stimmen der Mitglieder enthoben werden.
c) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.

2. Aufgaben:
a) Der Vorstand ist für die Leitung der Gemeinde verantwortlich. Der Vorstand entscheidet über alle Fragen des gemeindlichen Lebens. Für einzelne Fragen kann er auch einem Mitglied oder einem Ausschuss die Entscheidung übertragen. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder herangezogen werden können.
b) Der Vorstand hat jährlich die Gewinnermittlung vorzunehmen, der Mitgliederversammlung vorzulegen und über seine Arbeit Rechenschaft abzulegen.
c) Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand bei Vorlage der Gewinnermittlung jährlich Entlastung

3. Beschlussfassung:
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von ½ der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss gegen die Stimme des 1. Vorsitzenden ist unwirksam, wenn ihn nicht ¾ der anderen Vorstandsmitglieder bestätigen.

4. Geschäftsordnung:
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen. Die Geschäftsordnung kann die Verfahrensweise einzelner Punkte dieser Satzung (wie z.B. das Wahlverfahren des 1. Vorsitzenden und des Vorstandes) näher regeln.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird über die Arbeit des Vorstandes umfassend informiert.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Ein Mitglied kann seine Stimme zu einzelnen zu fassenden Beschlüssen auch schriftlich nach Zugang der Einladung bis zu einer Woche nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand abgeben, wenn das Mitglied aus nachvollziehbaren Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnimmt.
a) Jahreshauptversammlung:
Die Jahreshauptversammlung wird jährlich von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen per Email einberufen. Die Frist beginnt an dem Tag nach der Absendung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an seine letzte, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladung auch per Fax oder Brief erfolgen. Dies ist vom Mitglied hinreichend zu begründen. Die Einladung soll die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

3. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen.

4. Minderheitenrecht: Wenn mindestens ¼ aller Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, ist diese einzuberufen.

5. Wahl des 1. Vorsitzenden und des weiteren Vorstandes
a) Alle zwei Jahre wird der 1. Vorsitzende und der übrige Vorstand neu gewählt.
b) Zunächst wird der 1. Vorsitzende (nach § 7), danach die weiteren Vorstandsmitglieder (nach § 8) gewählt. Wiederwahl ist möglich.
c) Übergangsregelung: Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer 1. Vorsitzender gewählt wurde.

6. Über die Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Satzungsänderung

1. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der neue Satzungstext beigefügt worden ist.

2. Satzungsänderungen, die von behördlicher Seite (wie Aufsichtsbehörden, Gericht, Finanzbehörde) aus formalen Gründen verlangt werden oder die offensichtlich lediglich redaktionelle Änderungen betreffen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern spätestens auf der nächsten Jahreshauptversammlung mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Jesus Freaks International e.V. (Sitz Bad Kreuznach) oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung religiöser Zwecke, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Gemeindeordnung

1. Die Regelungen dieser Satzungen können in einer Gemeindeordnung näher geregelt werden. Dies umfasst insbesondere die Verwirklichung des Vereinszweckes (§2 Absatz 2; nicht den Vereinszweck selbst), sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§4 Absatz 2).

2. Die Gemeindeordnung darf weder den entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch dieser Satzung widersprechen. Sofern einzelne Regelungen der Gemeindeordnung den entsprechenden Regelungen des BGB oder dieser Satzung entgegenstehen, sind diese Regelungen unwirksam; die übrigen Regelungen der Gemeindeordnung bleiben weiterhin wirksam.

3. Die Gemeindeordnung kann bei einer Mehrheit von ¾ der Vorstandsmitglieder aufgestellt bzw. geändert werden.